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Inhalt der Ausgabe 10/2013

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Editorial

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Abhandlungen

Kroatien seit 1.7.2013 Mitglied der EU – Änderungen im zwischenstaatlichen Recht der Sozialen Sicherheit zwischen Deutschland und Kroatien

Zwischen Deutschland und Kroatien bestehen schon seit mehr als 50 Jahren zwischenstaatliche Regelungen im Bereich der Sozialen Sicherheit, wenn man die Zeit, in der Kroatien Teilrepublik der Sozialistischen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien war, einbezieht. Am 10.3.1956 wurde der „Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung“ geschlossen. Dieser wurde von Deutschland auch nach der Unabhängigkeitserklärung Kroatiens im Juni 1991 weiterhin auf Kroatien angewendet.

Versicherungs- und Beitragspflicht in der Rentenversicherung bei Arbeitsunterbrechungen ohne Entgeltfortzahlung

Die Arbeitnehmer stellen zweifellos den größten Personenkreis dar, der in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist. So bestimmt § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, dass Personen versicherungspflichtig sind, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld aus der Arbeitsförderung besteht die Versicherungspflicht fort.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Monetarisierung von Videoangeboten am Beispiel einer YouTube-Partnerin

Sind Ihnen Namen wie Simon Desue, Daaruum oder LeFloid geläufig? Diese Personen verbreiten über YouTube eigene Videos mit bis zu 450.000 Abonnenten und 100 Millionen Abrufen.

Die Terminsgebühr in aktueller Rechtsprechung und für Mandate ab dem 1. August 2013

Durch einen neuen erstinstanzlichen Beschluss sind Aussagen zur vergütungsrechtlichen Bewertung eines Telefonats zur Herbeiführung einer vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits ohne Beteiligung des Gerichts getroffen worden. Das Sozialgericht Fulda hat durch einen Beschluss vom 1.7.2013 herausgestellt, dass durch ein Telefonat eines Rechtsanwalts mit dem gegnerischen Beteiligten, das auf eine vergleichsweise Erledigung eines Rechtsstreits gerichtet ist, unabhängig von Umfang und Intensität des Gesprächs (auch) ohne Beteiligung des Gerichts die Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG entstehe.

Theoretische Sachkunde für Rentenberater

Teilnehmer von Sachkundelehrgängen müssen zum Nachweis ihrer Kenntnisse schriftliche Aufsichtsarbeiten erfolgreich ablegen. In RV Heft 9/2013 wurde die von der ASB-Bildungsgruppe Heidelberg e.V. im November 2012 gestellte Klausur-Aufgabe im Bereich Rentenansprüche und Rentenberechnung vervöffentlicht. Hiermit wird ein Lösungsvorschlag angeboten, erarbeitet von Herrn Dipl.-Verwaltungswirt (FH) Roman Walzok.

Zum Zeitgeschehen

Nachrichten aus der Sozialversicherung

Service

Veranstaltungshinweise

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2363-9768
Ausgabe / Jahr: 10 / 2013
Veröffentlicht: 2013-10-01
 

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