Inhalt der Ausgabe 07/2010
Inhalt
Editorial
Abhandlungen
Die Frage, ob eine Aufrechnung (§ 51 SGB I) bzw. Verrechnung (§ 52 SGB I) durch einen Verwaltungsakt oder durch eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung zu erfolgen hat, wird auch 34 Jahre nach Inkrafttreten des SGB I nicht einheitlich beantwortet. Die insoweit bestehenden juristischen Meinungsverschiedenheiten werden nicht alleine im akademischen Elfenbeinturm rechtswissenschaftlicher Fachzeitschriften und Monografien ausgetragen, sondern beschäftigten jüngst auch zwei Senate des Bundessozialgerichts und nunmehr auch dessen Großen Senat. Der 13. Senat beabsichtigte, einer Verrechnung Verwaltungsaktqualität zuzusprechen.
Am 1. Januar 2005 ist das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜAG) vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) in Kraft getreten. In seiner Entscheidung vom 16. März 2010 hat sich das Bundessozialgericht mit dem zeitlichen Geltungsbereich des seit dem 1. Januar 2005 gültigen Rechts auseinandergesetzt. Dass die Entscheidung auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) ergangen ist, ist unerheblich; seine tragenden Gründe stehen ohnehin im Einklang mit der bereits für die gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ergangenen Rechtsprechung. Nach der neuen Vorschrift des § 46 Abs. 4 SGB VI gelten für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner.
Im Rahmen der Betreuung behinderter Menschen kommt den Werkstätten für behinderte Menschen (Behindertenwerkstätten) immer größere Bedeutung zu. Das zeigt sich auch darin, dass eine immer höhere Qualität angestrebt wird. Allerdings stellt sich auch die Frage nach der rentenrechtlichen Absicherung der hier betreuten Menschen.
Es gibt nur wenige Länder, die ihre Sozialversicherung mit einer Sonderbriefmarke würdigen; in Deutschland zuletzt am 15. Juni 1989 mit „100 Jahre gesetzliche Rentenversicherung“. Gezeigt wird ein statistisches Bild vom Altersaufbau der weiblichen und männlichen deutschen Bevölkerung in den Jahren 1889, 1989 und 2000.
Im Rahmen eines Sozialleistungsverhältnisses zwischen dem Sozialleistungsträger und dem Leistungsberechtigten, in dem der Sozialleistungsträger dem Anspruchsberechtigten (Anspruch i.S.v. § 38 SGB I, § 194 BGB) Geldleistungen im Regelfall auf ein Konto des Leistungsberechtigten überweist (§ 47 SGB I), kommt es gelegentlich zu Störungen.
Zum Zeitgeschehen
In fast keinem anderen Land der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD) müssen Arbeitnehmer so viel Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen wie in Deutschland. Nach Belgien und Ungarn zahlen bundesdeutsche Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber die dritthöchsten Abgaben der 30 OECD-Länder. Zwar ist der Anteil aller Steuern und Abgaben an der gesamten Wirtschaftsleistung mit 36,4 Prozent nur durchschnittlich, aber der Faktor Arbeit wird mehr als anderswo belastet, nämlich mit 51 Prozent. Der Durchschnitt in der OECD liegt bei gut 36 Prozent.
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