• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Inhalt der Ausgabe 02/2013

Inhalt

Inhalt

Editorial

Panik

Abhandlungen

Die rechtliche Einordnung von behördlichem Fehlverhalten bei der Rückforderung von Beitragszuschüssen zur Krankenversicherung

In der Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger kommt es leider (noch viel zu häufig) vor, dass aufgrund von zu spät oder unrichtig übermittelten Daten der Rentenempfänger mit teilweise sehr hohen Rückforderungsansprüchen von Beitragszuschüssen zur Krankenversicherung konfrontiert wird, weil rückwirkend Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) eintritt (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) und der Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung (§ 106 SGB VI) dann entfällt.

Die Nachhaltigkeitsrücklage

Die Ausgaben in der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung hängen maßgeblich von der demografischen Entwicklung ab; kaum können die Versicherungsträger der Deutschen Rentenversicherung, der Krankenkassen und Pflegekassen auf den Ausgabenanstieg einwirken.

Rentenversicherung bei Beschäftigung im Ausland aus Sicht der betrieblichen Praxis

Reinhard Klemke Wirtschaftliches Handeln in der Gegenwart und sicherlich auch in der Zukunft ist geprägt durch ein Zusammenwachsen von Märkten innerhalb Europas und auch verstärkt über kontinentale Grenzen hinweg. Dies gilt sowohl für die Vermarktung und den Vertrieb von Gütern und Dienstleistungen als auch für deren Erzeugung bzw. Bereitstellung vor Ort. Diese mit gravierenden Veränderungen für die einzelnen Marktteilnehmer einhergehende Neuorientierung wird allgemein unter dem Begriff der Globalisierung zusammengefasst. Als eine Konsequenz hieraus ergibt sich zunehmend die Notwendigkeit eines beruflich bedingten Auslandsaufenthalts für eine wachsende Mitarbeiterzahl der beteiligten Unternehmen.

Rechtsfolgen bei Unterlassung notwendiger Ermittlungen im Verwaltungsverfahren eines Unfallversicherungsträgers

Gemäß § 192 Abs. 4 SGG kann das Gericht der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Diese durch Art. 1 Nr. 32d des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) eingeführte Regelung sieht eine Kostentragungspflicht für den Fall unterlassener Ermittlungen vor. Die Regelung ist vor dem Hintergrund eingeführt worden, dass die Sozialgerichte häufig in der Folge unzureichender Ermittlungen von Behörden nach § 103 SGG gehalten sind, eine eigentlich der Verwaltung obliegende kostenintensive Beweiserhebung durchzuführen, was nicht nur zu einer Verfahrensverzögerung, sondern auch zu einer Kostenverlagerung von den Haushalten der Leistungsträger auf die Justizhaushalte führt.

Zum Zeitgeschehen

Nachrichten aus der Sozialversicherung

Rechtsprechung

Berichte aus der Rechtsprechung für die Praxis

Service

Für Sie gelesen

Veranstaltungshinweise

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2363-9768
Ausgabe / Jahr: 2 / 2013
Veröffentlicht: 2013-02-01
 

Jetzt bestellen – für den gesamten Campus.

Archiv

Nutzen Sie unser Archiv und recherchieren Sie in den Inhaltsverzeichnissen, Kurz- und Volltexten seit Ausgabe 1/2009

Jahrgang 2024
Jahrgang 2023
Jahrgang 2022
Jahrgang 2021
Jahrgang 2020
Jahrgang 2019
Jahrgang 2018
Jahrgang 2017
Jahrgang 2016
Jahrgang 2015
Jahrgang 2014
Jahrgang 2013
Jahrgang 2012
Jahrgang 2011
Jahrgang 2010
Jahrgang 2009