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Die Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung nach § 27 BImSchG

Wegen des abstrakten Gefährdungspotentials immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen unterwirft das Bundes-Immissionsschutzgesetz die Betreiber solcher Anlagen einer Reihe von Grundpflichten (§ 5 BImSchG). Daneben gibt es Nebenpflichten, so auch die in § 27 BImSchG geregelte Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung gegenüber der zuständigen Behörde. Der Anlagenbetreiber wird damit zur Angabe über die von der Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangenen Luftverunreinigungen verpflichtet. Nähere Vorgaben dazu enthält die Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV), die zuletzt mit Wirkung zum 14.1.2017 geändert wurde.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2017.04.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7776
Ausgabe / Jahr: 4 / 2017
Veröffentlicht: 2017-11-27
Dokument Die Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung nach § 27 BImSchG