Die Maßgeblichkeit der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung für das Versorgungskrankengeld im Sozialen Entschädigungsrecht
Das Versorgungskrankengeld beträgt 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Entgelts (Regelentgelt) und darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der jeweils geltenden Leistungsbemessungsgrenze berücksichtigt; Leistungsbemessungsgrenze ist der 360. Teil der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung für Jahresbezüge. Durch diese Regelung (§ 16 a Abs. 1 und 3 BVG) sind – zumindest für den Bereich des Versorgungskrankengeldes – Berührungen zwischen dem Sozialen Entschädigungsrecht und der Rentenversicherung (SGB VI) gegeben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2010.09.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2363-9768 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-09-01 |