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Die immissionsschutzrechtlichen Auskunftspflichten nach § 31 BImSchG in der seit 2.5.2013 geltenden Fassung

§ 31 BImSchG normiert Nebenpflichten von Anlagenbetreibern betreffend die Vorlage bzw. Übermittlung oder Weiterleitung und Aufbewahrung bestimmter Daten an die zuständige Behörde, insb. der Ergebnisse der Emissionsüberwachung; zudem werden Mitteilungspflichten für den Fall einer Feststellung der Nichteinhaltung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen begründet sowie Unterrichtungspflichten bei allen Ereignissen mit schädlichen Umwelteinwirkungen. Seine heutige Fassung erhielt § 31 BImSchG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, das am 2.5.2013 in Kraft trat.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2014.03.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7776
Ausgabe / Jahr: 3 / 2014
Veröffentlicht: 2014-08-27
Dokument Die immissionsschutzrechtlichen Auskunftspflichten nach § 31 BImSchG in der seit 2.5.2013 geltenden Fassung