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Die Haftung des Vertretenen gemäß § 70 AO – Risikoprofil in der Praxis

Der AEAO zu § 70 äußert sich nur sehr knapp bezüglich dieser Haftungsnorm und weist lediglich darauf hin, dass ihr besondere Bedeutung auf dem Gebiet des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts sowie bei den Besitz- und Verkehrsteuern hinsichtlich Abzugsteuern zukommt. Weiter wird darauf hingewiesen, dass für Handlungen von Arbeitnehmern nur gehaftet wird, wenn diese zu dem Personenkreis nach §§ 34 und 35 AO gehören. Im Unterschied zu früheren Fassungen des AEAO ist die Anwendung bei den Besitzsteuern nunmehr nicht ausgeschlossen. Insofern besteht zumindest ab dem 4.8.2005, damals wurde der AEAO zu § 70 insofern geändert, keine Selbstbindung der Verwaltung, hier nicht auf § 70 AO zurückzugreifen. Der folgende Beitrag möchte diesen Haftungstatbestand, bei welchem viele Punkte strittig sind, etwas näher beleuchten. Dabei ergeben sich Anwendungsfälle für § 70 AO, die gerade im Anschluss an steuerliche Betriebsprüfungen bzw. Steuerfahndungsprüfungen von Relevanz sein können. Der zollrechtliche Anwendungsbereich soll hierbei allerdings weitgehend ausgeblendet bleiben, zumal sich zum 1.6.2016 auf diesem Gebiet aufgrund des UZK Änderungen ergeben.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2015.12.01
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 12 / 2015
Veröffentlicht: 2015-12-04
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