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Die grenzüberschreitende Inanspruchnahme und Erbringung von medizinischen Rehabilitationsleistungen

Der Sozialstaat ist, historisch betrachtet, als Nationalstaat entstanden. Die sozialrechtlichen Rechtsbeziehungen sind aus diesem Grunde so ausgestaltet, dass sie Sachverhalte mit Auslandsberührung in der Regel nicht erfassen: Das Sozialgesetzbuch gilt gemäß § 30 Abs. 1 SGB I nur für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Anknüpfungspunkte für die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung sind i. d. R. inländische Tatbestände, zumeist das Beschäftigungsverhältnis (§§ 3, 7 SGB IV). Auch das Leistungs- und das Leistungserbringungsrecht sind territorial beschränkt: Die Inanspruchnahme von Leistungen ist jedenfalls grundsätzlich ebenso auf das Inland beschränkt (§§ 16–18 SGB V, §§ 110–114 SGB VI, 18 SGB IX, 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI) wie der Kreis der in Anspruch zu nehmenden Leistungserbringer.

Seiten 210 - 215

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2006.05.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 5 / 2006
Veröffentlicht: 2006-06-01
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Dokument Die grenzüberschreitende Inanspruchnahme und Erbringung von medizinischen Rehabilitationsleistungen