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Die Feststellung von Sozialleistungen durch Jugendämter

Träger der öffentlichen Jugendhilfe können Ansprüche ihrer Hilfeempfänger gegenüber anderen Leistungsträgern geltend machen: § 97 SGB VIII ermöglicht ihnen, für Leistungsberechtigte Anträge auf Sozialleistungen zu stellen sowie Rechtsmittel einzulegen. Den betroffenen Behörden und Sozialgerichten stellen sich damit kinder- und jugendhilferechtliche Fragen, mit denen sie oft nicht vertraut sind: Unter welchen Voraussetzungen dürfen Jugendämter für ihre Klienten tätig werden? Kann dies nur über § 97 SGB VIII oder auch auf andere Weise geschehen? Gelten die üblichen Fristen? Was kann ein Jugendamt tun, wenn der Leistungsberechtigte seiner Mitwirkungspflicht gegenüber einer anderen Behörde nicht nachkommt?

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2020.09.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 9 / 2020
Veröffentlicht: 2020-09-07
Dokument Die Feststellung von Sozialleistungen durch Jugendämter