Die Festsetzung von Verschuldenskosten nach § 192 SGG
„Hartz IV-Rechtsstreit wegen 15 Cent geht in die nächste Runde – Unterlegenes Jobcenter ruft das Bundessozialgericht an“ lautete die Überschrift der vom Thüringer LSG am 18. März 2013 herausgegebenen Pressemitteilung Nr. 2/13. Diese Berufungsinstanz bestätigte mit Urteil vom 6. Dezember 2012 (Az.: L 9 AS 430/09) nicht nur die erstinstanzlich vertretene Auffassung, der zufolge nach der zum Entscheidungszeitpunkt gültigen Rundungsregel der SGB II-Träger dem bedürftigen Kläger 15 Cent zu zahlen hatte.
Überdies wurde das Jobcenter gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zur Zahlung von Verschuldenskosten in einer Höhe von 600 Euro verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das BSG mit Beschluss vom 19. August 2013 (Az.: B 4 AS 64/13 B). Gerade in Angelegenheiten nach dem SGB II wird von den Sozialgerichten in einem zunehmenden Maße die Zahlung einer derartigen, besonderen Gebühr auferlegt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2013.11.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-11-01 |