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Die Erteilung einer Auskunft an den Betroffenen gemäß § 83 SGB X
Neue Rechtsprechung zum Datenschutz

Gemäß § 83 SGB X ist dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen u. a. über die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, und über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden. Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 13. 11. 2012 zum Umfang des Auskunftsanspruchs (Übermittlungsmedium, Übermittlungsweg), zur Datenorganisation und zum effektiven Rechtsschutz dienliche Hinweise für die Praxis gegeben, die es angebracht erscheinen lassen, auf sie im Einzelnen einzugehen.

Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2191-7345
Ausgabe / Jahr: 6 / 2013
Veröffentlicht: 2013-06-13
Dokument Die Erteilung einer Auskunft an den Betroffenen gemäß § 83 SGB X