Die dauerhafte Überlassung von Mitgliedern der Rot-Kreuz-Schwesternschaften zur Arbeitsleistung bei Dritten
Im Februar 2017 ist das AÜG-Änderungsgesetz ausgefertigt worden. Dort ist in § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG mit Wirkung vom 1. April 2017 verboten worden, dauerhaft Arbeitnehmer an Dritte zu überlassen. Wenige Wochen nach dem Wirksamwerden dieses Verbots beschloss der Bundestag auf Antrag der Fraktionen der Großen Koalition eine Ausnahme zu Gunsten der Gestellung von Rot-Kreuz-Schwestern. Der Beitrag stellt das ungewöhnliche Verfahren dieser Ausnahmegesetzgebung dar. Er prüft zudem dessen verfassungs- sowie unionsrechtliche Zulässigkeit.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2018.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-04-04 |