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Die Beschränkung des Arbeitsmarktzugangs für Angehörige aus den EU-8-Staaten

Mit der EU-Osterweiterung zum 1. Mai 2004 hat das Gemeinschaftsrecht auch seine volle Wirkung für die neu hinzugekommenen EU-10-Staaten entfaltet. Dies gilt auch für die Grundfreiheiten des Waren-, Personen- und Kapitalverkehrs (Art. 14 Abs. 2 EG). Für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sieht die Beitrittsakte jedoch Übergangsbestimmungen vor, die es den EU-15-Staaten ermöglichen, diese für einen Zeitraum von maximal 7 Jahren (sog. 2 + 3 + 2-Modell) fast vollständig einzuschränken, soweit nicht Vertrauensschutzinteressen zu wahren sind. Der nachstehende Beitrag beschäftigt sich mit den Zugangsbeschränkungen, die die Beitrittsakte hinsichtlich der neuen Mitgliedstaaten (ausgenommen Malta und Zypern) ermöglicht hat, den Regelungen, die die EU-15-Staaten auf dieser Basis getroffen haben sowie die teilweise Rücknahme dieser Einschränkungen zum 1. Mai 2006. Dabei wird auch auf die Motive eingegangen, die die Gestaltung der Regelungen bestimmt haben.

Seiten 97 - 104

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2007.03.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 3 / 2007
Veröffentlicht: 2007-03-09
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Dokument Die Beschränkung des Arbeitsmarktzugangs für Angehörige aus den EU-8-Staaten