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Die Bescheinigung nach § 270b InsO n. F. als Eintrittsvoraussetzung in das Schutzschirmverfahren
Persönliche und sachliche Anforderungen (einschl. Formulierungsmuster)

Am 1. 3. 2012 ist das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft getreten. Als neuer Weg einer Sanierung bietet sich nun das in § 270b InsO normierte Schutzschirmverfahren als vorinsolvenzliches (außergerichtliches) Sanierungsverfahren 1 an, das neben der schon bekannten Eigenverwaltung einen noch größeren Anreiz zur frühzeitigen Sanierung durch Insolvenz geben soll. Voraussetzung für die Einleitung eines Schutzschirmverfahrens ist nach § 270b Abs. 1 Satz 3 InsO, dass der Schuldner mit dem Eröffnungsantrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorlegt, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Nachfolgend werden die Anforderungen an diese Bescheinigung beschrieben.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7784.2012.02.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7784
Ausgabe / Jahr: 2 / 2012
Veröffentlicht: 2012-02-28
Dokument Die Bescheinigung nach § 270b InsO n. F. als Eintrittsvoraussetzung in das Schutzschirmverfahren