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Die Bereichsausnahme nach Art. 45 Abs. 4 AEUV in der Rechtsprechung des EuGH

Die Bereichsausnahme für eine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung nach Art. 45 Abs. 4 AEUV ist geeignet, das Freizügigkeitsrecht der Arbeitnehmer einzuschränken. Im Interesse einer größtmöglichen Wirkung des Freizügigkeitsrechts werden daher die Tatbestandsmerkmale von § 45 Abs. 4 AEUV, wie die nachfolgende Abhandlung verdeutlicht, vom EuGH restriktiv ausgelegt.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2018.02.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 2 / 2018
Veröffentlicht: 2018-02-06
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