Die Behinderung nach § 2 Abs. 1 SGB IX, ihr Gesellschaftsbegriff und die ICF
Seit seiner Verabschiedung durch die Vollversammlung der WHO im Jahre 2001 hat sich mit dem Klassifikationsschema der ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health) in der Bundesrepublik ein Begriffsverständnis etabliert, das dem originär rehabilitationswissenschaftlichen Erkenntnisdrang dienlich sein mag, dem deutschen Recht in seiner Weite und Unbestimmtheit aber in wesentlichen Teilen nicht gerecht wird. Der Beitrag ist darum bemüht, die wesentlichen Unterschiede zwischen Gesetz und ICF zu verdeutlichen und für das rechtsdogmatisch nur schwer beherrschbare Merkmal der gesellschaftlichen Teilhabe entscheidungsfähige Kriterien zu gewinnen.
Seiten 569 - 575
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.10.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-10-01 |