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Die Befähigungsprüfung nach § 7 Arbeitsschutzgesetz

Das deutsche Arbeitsschutzrecht ist sehr vielfältig ausgestaltet. In Bezug auf den konkreten Arbeitsschutz ergeben sich bestimmte Handlungsverpflichtungen für den Arbeitgeber, aber auch für die Beschäftigten selber. Vorrangig hat der Arbeitgeber durch technische und organisatorische Maßnahmen den Arbeitsschutz zu gewährleisten (z. B. durch besondere Schutzvorrichtungen oder an den Bedürfnissen der Menschen orientierte Schichtplanung). Aber auch bei den besten technisch-organisatorischen Maßnahmen ist das Mitwirken des Beschäftigten am Arbeitsschutz unumgänglich. Sein Verhalten bestimmt maßgeblich den Erfolg der arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen. Neben Verpflichtungen wie der Unterweisung hat der Arbeitgeber auch generell darauf zu achten, ob die Beschäftigten überhaupt „befähigt“ sind, die notwendigen und festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen einzuhalten. Diese Regelung schützt folglich vor den Unfall- und Gesundheitsgefahren, welche sich aus einer unzureichenden Befähigung des Beschäftigten ergeben.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2017.07.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2365-7634
Ausgabe / Jahr: 7 / 2017
Veröffentlicht: 2017-07-10
Dokument Die Befähigungsprüfung nach § 7 Arbeitsschutzgesetz