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Die Bedeutung der Verbraucherinsolvenz für die berufsgenossenschaftliche Praxis

Nach dem Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001 (InsO-ÄndG; BGBl S. 2710) wurden u. a. die Zugangsvoraussetzungen zum Verbraucherinsolvenzverfahren umfassend geändert. Für die berufsgenossenschaftliche
Praxis ist es von erheblicher Bedeutung, ob über das Vermögen einer natürlichen Person, die früher einmal selbstständig tätig gewesen ist, das (Regel-)Insolvenzverfahren oder das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet werden kann. Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen hat rapide zugenommen: 2003 gab es ein Plus von rd. 30 % auf rd. 61 000 (davon rd. 17 000 Insolvenzen von ehemals selbstständig Tätigen); 2004 rechnet man insgesamt mit einem Anstieg auf 68 000 bis 70 000.
Bei den Unternehmensinsolvenzen mussten im Jahr 2003 rd. 40000 Betriebe einen Insolvenzantrag stellen; das entspricht im Vergleich zum Jahr 2002 einer Steigerung von 5,5%. Allein auf das Baugewerbe entfielen im Jahr 2002 rd. 9 200 Insolvenzen.
Den volkswirtschaftlichen Schaden beziffert Creditreform durch die Gesamtinsolvenzen für 2003 auf rd. 40,5 Milliarden Euro, zwei Milliarden mehr, als im Vorjahr; die öffentliche Hand beziffert ihre Ausfälle auf 12,6 Mrd. Euro. Die nachstehenden Ausführungen gehen der streitigen Frage nach, ob die Berufsgenossenschaften in Zukunft vermehrt mit Verbraucherinsolvenzen oder (Regel-)Insolvenzen zu tun haben werden; würden vermehrt Verbraucherinsolvenzen eröffnet, bedeutet dies für die Praxis im Vergleich zum (Regel-)Insolvenzverfahren zwar ein vereinfachtes Verfahren, das aber in der Regel auch
mit höheren Beitragsausfällen verbunden ist.

Seiten 184 - 187

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