Die Bedeutung der Kostenfreiheit nach § 64 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X
Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, kostenfrei. Nach § 64 Abs. 2 Satz 2 SGB X gilt dies auch für die in der Kostenordnung bestimmten Gerichtskosten. Diese Kostenfreiheit ist nicht immer bekannt bei Behörden außerhalb der Sozialversicherung und auch nicht bei den Versicherten. Der Kurzbeitrag soll die Unkenntnis beseitigen.
Seiten 308 - 309
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2009.10.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2191-7345 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-10-01 |