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Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage

Gemäß § 86a Abs. 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung; das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten. Die nachfolgenden Ausführungen widmen sich dem einstweiligen Rechtsschutz in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und der Sozialversicherung.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2009.12.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2363-9768
Ausgabe / Jahr: 12 / 2009
Veröffentlicht: 2009-12-01
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Dokument Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage