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Die Aufhebung von Verwaltungsakten nach den §§ 45 und 48 SGB X

„Mit den Rücknahme- und Aufhebungsvorschriften der §§ 44 ff. SGB X ist man mitten im Leistungsrecht.“
Dieses Zitat lässt die Abhängigkeit einerseits und die Verbundenheit des Verfahrensrechts mit dem materiellen Recht andererseits erkennen. Wenn z. B. ein Bewilligungsbescheid aufzuheben ist, die einschlägigen materiellen Rechtsgrundlagen auch bekannt sind und korrekt zitiert werden, aber beim Rücknahmebescheid kein Ermessen ausgeübt oder Fristen hinsichtlich einer rückwirkenden Aufhebung nicht beachtet werden, nutzen die besten materiell rechtlichen Kenntnisse nichts, wenn der Bescheid dann wegen Nichtbeachtung des Verfahrensrechts nicht mehr rückwirkend aufgehoben werden kann.
Zudem haben die Vorschriften der §§ 44 ff. SGB X in der Verwaltungspraxis eine große Bedeutung. Das gilt sowohl für die Häufigkeit der Aufhebung von Verwaltungsakten als auch wegen der wirtschaftlichen/ finanziellen Bedeutung, insbesondere für den Betroffenen, aber auch für den Leistungsträger. Hier wird auf die Vorschriften der §§ 67, 76 SGB IV verwiesen, aus denen sich ergibt, dass Einnahmen vollständig zu erheben sind.

Seiten 75 - 83

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2011.03.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2191-7345
Ausgabe / Jahr: 3 / 2011
Veröffentlicht: 2011-03-01
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Dokument Die Aufhebung von Verwaltungsakten nach den §§ 45 und 48 SGB X