• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Die Aufhebung von Verwaltungsakten nach dem Sozialgesetzbuch X unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsentwicklung im Bereich der Existenzsicherung

Eine bestandskräftige Entscheidung eines Sozialleistungsträgers bleibt wirksam, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. So bestimmt § 39 Abs. 2 SGB X die Bestandskraft von Verwaltungsakten im Sinne des § 31 SGB X. Unabhängig vom rechtlichen Gehalt einer Entscheidung, insbesondere unabhängig von deren Rechtmäßigkeit, wird somit die Verbindlichkeit vorgeschrieben, wenn nicht die „anderweitige Aufhebung“ im Widerspruchsverfahren oder durch die Sozialgerichtsbarkeit vollzogen wird. Neben eben dieser Möglichkeit der Aufhebung eines Verwaltungsaktes sieht das Verfahrensrecht der Sozialleistungsträger, mithin das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches in den §§ 44 bis 48 SGB X die Aufhebung einer Behördenentscheidung durch eben die den Ursprungsbescheid erteilende Ausgangsbehörde selbst vor. Genauer wird hierzu unter nachstehend I. ein Überblick gegeben, bevor dann unter II. die einzelnen Instrumentarien vorgestellt werden unter Berücksichtigung auch der aktuellen Entwicklung in der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit.

Seiten 105 - 117

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2008.04.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2191-7345
Ausgabe / Jahr: 4 / 2008
Veröffentlicht: 2008-04-01
Dieses Dokument ist hier bestellbar:
Dokument Die Aufhebung von Verwaltungsakten nach dem Sozialgesetzbuch X unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsentwicklung im Bereich der Existenzsicherung