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Die ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ und zugehörige „Ergänzende Anforderungen“ in anderen ASR

Beschäftigt ein Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, gebietet § 3a Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) für alle Bereiche einer Arbeitsstätte besondere Gestaltungsmaßnahmen für deren Sicherheit und Gesundheitsschutz.

Dies bezieht sich insbesondere auf die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsplätze, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte sowie auf die zugehörigen Türen, Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Treppen, Orientierungssysteme, die von Menschen mit Behinderungen benutzt werden.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2019.06.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2199-7349
Ausgabe / Jahr: 6 / 2019
Veröffentlicht: 2019-06-05
Dokument Die ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ und zugehörige „Ergänzende Anforderungen“ in anderen ASR