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Die Anwendbarkeit des § 200 Abs. 2 SGB VII während des sozialgerichtlichen Verfahrens – ein Scheinproblem?

Gemäß § 200 Abs. 2 SGB VII soll der Unfallversicherungsträger vor Erteilung eines Gutachtenauftrags dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen. Ferner ist der Versicherte auf sein Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 SGB X hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren. In aller Regel handelt es sich hierbei um medizinische Gutachten, auf die die Unfallversicherungsträger zur Feststellung eines Versicherungsfalls und einen daraus resultierenden Leistungsanspruchs des Versicherten angewiesen sind. Allerdings ist die Norm nicht auf medizinische Gutachten nach einer Untersuchung des Versicherten beschränkt, sondern bezieht sich auch auf eine Begutachtung nach Aktenlage und technische Gutachten. Ziel dieser Vorschrift ist es, das Verfahren für den Versicherten transparent zu machen. Während die Norm auf den ersten Blick durch ihre Klarheit zu bestechen scheint, so wirft sie doch in der praktischen Anwendung erhebliche Probleme auf. So stellt sich etwa die Frage, wann ein Arzt als Gutachter und wann er als sogenannter Beratungsarzt tätig wird. Ungeklärt ist weiterhin, welchen Rechtsfolgen ein Bescheid unterliegt, der sich auf ein Gutachten stützt, welches unter Missachtung der Vorgaben des § 200 Abs. 2 SGB VII zustande gekommen ist. Von aktueller Bedeutung und gegenwärtig in einem Revisionsverfahren bei dem Bundessozialgericht anhängig, ist die Frage, ob § 200 Abs. 2 SGB VII von den Unfallversicherungsträgern auch dann anzuwenden ist, wenn bereits ein sozialgerichtliches Verfahren anhängig ist. Im Folgenden sollen die insoweit vertretenen Positionen vorgestellt und auf ihre Richtigkeit hin untersucht werden. Gleichzeitig wird aufgezeigt, dass sich bei richtiger Anwendung verfassungsrechtlicher Grundsätze unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Prozesssituation, die Frage nach der Anwendbarkeit des § 200 Abs. 2 SGB VII nur in sehr wenigen Fällen stellen wird.

Seiten 78 - 81

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2006.02.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 2 / 2006
Veröffentlicht: 2006-02-01
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