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Deutsches Arbeitsrecht im Ausland: Wirken die §§ 9, 10 AÜG grenzüberschreitend? (Teil I)

Das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verlangt von einem Leiharbeitsunternehmen für die Arbeitnehmerüberlassung eine Erlaubnis. Hat das Unternehmen die Erlaubnis nicht, tritt eine empfindliche Sanktion ein: Der Entleiher der Arbeitnehmer wird unmittelbar deren Arbeitgeber, die Arbeitsverhältnisse mit dem Verleiher werden nichtig, soweit der Arbeitnehmer nicht widerspricht. Diese Rechtswirkungen treten unmittelbar durch Gesetz als materielle Rechtsänderung ein. Die Qualifizierung dieses Überganges der Arbeitsverhältnisse ist Gegenstand des ersten Teils der vorliegenden Abhandlung. Auch wird die Wirkung der sogenannten „Entsendebescheinigung“ untersucht. Die Untersuchung spitzt sich auf die Frage zu, ob die Zession der Arbeitsverhältnisse auch im grenzüberschreitenden Verkehr gelten kann, da die materielle Rechtsänderung als solche auch im Ausland unmittelbar eintreten und mit der dortigen Rechtslage in Konflikt geraten würde.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2017.02.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 2 / 2017
Veröffentlicht: 2017-02-06
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Dokument Deutsches Arbeitsrecht im Ausland: Wirken die §§ 9, 10 AÜG grenzüberschreitend? (Teil I)