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Der Vollstreckungsaufschub bei Steuernachforderungen

Steuernachforderungen als Folge einer Betriebsprüfung können den betroffenen Steuerpflichtigen vor folgenschwere finanzielle Probleme stellen. Eine Stundung durch das Finanzamt in einer solchen Situation sorgt nicht nur für eine ratierliche Zahlung, sondern auch für das Hinausschieben der Fälligkeit der Steuerschuld. Eine Auseinandersetzung mit der finanzamtseigenen Vollstreckungsstelle bleibt dem Steuerpflichtigen so erspart. Ein Anspruch auf Stundung besteht jedoch nicht bedingungslos, sondern ist an die Voraussetzungen des § 222 AO geknüpft. Sind diese nicht gegeben, und dies ist häufig der Fall, herrscht bei vielen Steuerberatern und Mandanten Ratlosigkeit. Es ist wenig bekannt, dass der benötigte Zahlungsaufschub nicht nur mittels einer Stundung, sondern auch über einen Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO erlangt werden kann. Erlaubt doch § 258 AO den Finanzämtern die zwangsweise Beitreibung von rückständigen Steuern und steuerlichen Nebenleistungen vorübergehend einzustellen oder bestimmte Maßnahmen zurückzunehmen. .

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.03.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 3 / 2016
Veröffentlicht: 2016-03-02
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Dokument Der Vollstreckungsaufschub bei Steuernachforderungen