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Der unredliche Vertreter und „grobes Verschulden“ im öffentlichen Verfahrensrecht nach der AO und dem VwVfG (FG Münster, Urteil v. 21.2.2020 13 K 2297/18 AO)

Die Finanzverwaltung steht nicht in dem Ruf, im Besteuerungsverfahren das aus dem Arbeitsrecht bekannte „Günstigkeitsprinzip“ für den Steuerpflichtigen anzuwenden. Auch der Rechtsprechung der Finanzgerichte wird eine „Fiskus-Orientiertheit“ bei ihrem Urteil zugeschrieben. Eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Münster v. 21.2.2020 bietet die Gelegenheit zu untersuchen, ob diese vermeintlich „bürgerunfreundliche“ Vorgehensweise im Vergleich zur ausweislich ihrer eigenen Leitbilder den Bürger und seine Interessen in den Mittelpunkt stellenden, allgemeinen öffentlichen Verwaltung tatsächlich zutreffend ist.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.10.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 10 / 2020
Veröffentlicht: 2020-10-05
Dokument Der unredliche Vertreter und „grobes Verschulden“ im öffentlichen Verfahrensrecht nach der AO und dem VwVfG (FG Münster, Urteil v. 21.2.2020 13 K 2297/18 AO)