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Der Sturz vom normwidrigen Baugerüst bei der Schulerweiterung – Teil 1
Wie weit geht die strafrechtliche Verantwortung des Bauleiters für Fehler von Fachunternehmen?

Am 10.11.1993 legte ein Flaschner auf dem Dach eines Erweiterungsbaus einer Schule in Fellbach mit seinem Vorarbeiter Kastenrinnen in die dafür vorgesehenen Aussparungen. Dabei stolperte er, stürzte zunächst auf die oberen Gerüststangen und von dort ca. 8 m tief auf den Erdboden. Seitdem ist er querschnittsgelähmt. Das Gericht beziffert den „Abstand des oberen Gerüstbodens zum Dachtrauf“ mit ca. 1,85 m und den „Abstand der obersten Gerüststange zum Dachtrauf“ mit ca. 1 m. Die beschriebene Situation ist in der Abbildung wiedergegeben. Das Gerüst wurde einen Monat vor dem Unfall vom Fachunternehmen U errichtet. „An der zum Schulhof gelegenen Seite des Gebäudes wurde dabei eine Gerüsthöhe erreicht, die zwar für die zunächst noch anstehenden Holzbauarbeiten ausreichend war, nicht jedoch für die sich daran anschließenden Arbeiten am und auf dem Dach“. Das Gerüstbauunternehmen U wurde im Leistungsverzeichnis „darauf hingewiesen, dass es auch die Überwachung des Baugerüsts zu übernehmen habe“.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2016.02.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2199-7349
Ausgabe / Jahr: 2 / 2016
Veröffentlicht: 2016-02-01
Dokument Der Sturz vom normwidrigen Baugerüst bei der Schulerweiterung – Teil 1