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Der Rechtsweg bei Anfechtungsklagen – ein Paradigmenwechsel?

Der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes hat entschieden, dass für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Vergütung nach § 143 Abs. 1 InsO der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist. Der Streitgegenstand wird – so der Senat – von § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG erfasst, weil es sich um eine Streitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis handelt. Dabei prozessiere der Insolvenzverwalter als Arbeitgeber für die Dauer des Insolvenzverfahrens (faktischer Arbeitgeber). Im Übrigen zeichne sich die Arbeitsgerichtsbarkeit neben der schnelleren und kostengünstigeren Abwicklung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten und der Nutzung der besonderen Kenntnisse von im Arbeitsleben erfahrenen Personen als ehrenamtlichen Richtern in allen Instanzen vor allem durch einen vom Gesetzgeber gewollten spezifischen Arbeitnehmerschutz aus (reduziertes Kostenrisiko, Vertretung von Gewerkschaften etc.). Daher handele es sich hierbei um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit i. S. d. § 2 ArbGG und des § 13 GVG (Rückabwicklung arbeitsrechtlicher Leistungsbeziehung).

Im Kern lehnt der gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, der aufgrund eines Vorlagebeschlusses des BGH v. 2.4.2009 zur Entscheidung aufgerufen war, die Auffassung eines eigenständigen insolvenzrechtlichen Schuldverhältnisses, das durch den Rückgewähranspruch nach § 143 InsO begründet werde, ab. Vielmehr sei dieser Anspruch auf die Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung gerichtet, denn der Masse solle nur das wieder zugeführt werden, was ihr im Rahmen der arbeitsrechtlichen Austauschbeziehung zwischen späterem Schuldner und Arbeitnehmer in anfechtbarer Weise entzogen wurde. Der Arbeitnehmer müsse nunmehr seinen nach § 144 Abs. 1 InsO wieder auflebenden Anspruch zur Insolvenztabelle anmelden und im Falle des Bestreitens die Feststellungsklage nach § 180 InsO erheben, für die wiederum nach § 185 InsO i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben sei.

Seiten 88 - 89

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.02.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 2 / 2011
Veröffentlicht: 2011-02-04
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