Der nicht kooperative Prozessunfähige
Die Prüfung der Prozessfähigkeit eines Beteiligten mit erkennbaren psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen und der weitere Umgang mit diesem Beteiligten kann für das Gericht aufwändig sein. Das gilt vor allem, wenn der Beteiligte im Verfahren nicht mitwirkt. Dann ergeben sich einige rechtliche Folgeprobleme. Für Beteiligte, die betreut werden, ist die ab 1.1.2023 geltende Neuregelung des § 53 ZPO bedeutsam.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-04-01 |