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Der nicht kooperative Prozessunfähige

Die Prüfung der Prozessfähigkeit eines Beteiligten mit erkennbaren psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen und der weitere Umgang mit diesem Beteiligten kann für das Gericht aufwändig sein. Das gilt vor allem, wenn der Beteiligte im Verfahren nicht mitwirkt. Dann ergeben sich einige rechtliche Folgeprobleme. Für Beteiligte, die betreut werden, ist die ab 1.1.2023 geltende Neuregelung des § 53 ZPO bedeutsam.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.04.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 4 / 2022
Veröffentlicht: 2022-04-01
Dokument Der nicht kooperative Prozessunfähige