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Der „maßnahmebezogene“ Antrag im Beschlussverfahren unter besonderer Berücksichtigung des LPVG NRW
– zugleich zum Rechtsanspruch des Personalrats auf Unterlassung oder Rückgängigmachung einer beteiligungspflichtigen Maßnahme

Von Seiten der Personalräte wird immer wieder die Sorge zum Ausdruck gebracht, dass es ihnen im Fall des Obsiegens mit einem Feststellungsantrag in einem Beschlussverfahren an ausreichenden Mitteln fehle, die gerichtliche Entscheidung auch tatsächlich durchzusetzen. Deshalb wird das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren von ihnen auch häufig als „stumpfes Schwert“ bezeichnet. Diesen vermeintlichen Schwachpunkt haben einige Länder, darunter seit der LPVG-Novelle 2011 auch das Land NRW, dadurch beseitigt, dass sie in ihren Personalvertretungsgesetzen die Möglichkeit einräumen, mittels einer „maßnahmebezogenen“ Antragstellung ein Unterlassen bestimmter Maß nahmen der Dienststelle oder deren Durchführung zu erzwingen.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.03.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 3 / 2018
Veröffentlicht: 2018-02-22
Dokument Der „maßnahmebezogene“ Antrag im Beschlussverfahren unter besonderer Berücksichtigung des LPVG NRW