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Der Landesrahmenvertrag über die Eingliederungshilfe (§ 131 SGB IX) – Ein Diskussionsansatz

Mit der Überführung des Rechts der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII in den zweiten Teil des SGB IX wurden dort auch vertragsrechtliche Steuerungsinstrumente verortet, die die Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe einerseits und den Leistungserbringern andererseits regeln sollen. Eines dieser Instrumente ist der in § 131 SGB IX geregelte Landesrahmenvertrag. Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB IX schließen die Träger der Eingliederungshilfe auf Landesebene mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den schriftlichen Vereinbarungen nach § 125 SGB IX ab.
Obwohl das Instrument des Landesrahmenvertrages nicht erst durch das Bundesteilhabegesetz geschaffen wurde, sondern mit § 79 SGB XII i. d. F. bis 31.12.2019 bereits im sozialhilferechtlichen Eingliederungshilferecht bekannt war, sind einige grundsätzliche Fragen des Landesrahmenvertrages auch weiterhin diskussionswürdig. Hierzu zählen etwa Fragen nach dem Rechtscharakter des Landesrahmenvertrages, dem „gemeinsamen und einheitlichen“ Vertragsabschluss, den Vertragsparteien oder der Bindungswirkung des Landesrahmenvertrages.
Mögliche Antworten auf diese Fragen soll, im Sinne eines Diskussionsansatzes, der nachfolgende Beitrag geben.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.08.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 8 / 2021
Veröffentlicht: 2021-08-02
Dokument Der Landesrahmenvertrag über die Eingliederungshilfe (§ 131 SGB IX) – Ein Diskussionsansatz