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Der „hartnäckige“ Professor (Teil 1 von 2)
Zur Pflichtenübertragung im Öffentlichen Dienst gemäß Arbeitsschutzrecht und gemäß Beamten- bzw. Hochschulrecht

Der Universitätsprofessor aus Augsburg, der sich seit 7 Jahren hartnäckig gegen die Übertragung von Arbeitsschutzpflichten gewehrt hat, ist – teilweise – „belohnt“ worden. Der Professor verlor in zwei Instanzen: das Verwaltungsgericht (VG) Augsburg hielt im Dezember 2012 die Pflichtendelegation des Universitätspräsidenten für rechtmäßig. Der Professor legte Berufung ein: der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München bestätigte im April 2015 das Urteil und wies seine Klage ebenfalls ab, ließ aber wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zu. Das BVerwG fällte in der 3. und letzten Instanz ein bemerkenswertes Urteil: Es hält eine Pflichtenübertragung im Beamtenverhältnis nach Dienstrecht für möglich, die Universität habe „diesen Weg vorliegend indes nicht beschritten“, und hebt deshalb die Übertragungsverfügungen wegen Verstoßes gegen Arbeitsschutzrecht auf, weil die Anforderungen des § 13 Abs. 2 ArbSchG nicht erfüllt sind.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2016.11.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2199-7349
Ausgabe / Jahr: 11 / 2016
Veröffentlicht: 2016-11-02
Dokument Der „hartnäckige“ Professor (Teil 1 von 2)