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Der Grundsatz des Vorrangs innerbetrieblicher Abhilfe nach der Whistleblowing-Richtlinie (RL 2019/1937/EU)

Am 23. Oktober 2019 hat das europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (im Folgenden: WBRL), beschlossen. Auswirkungen könnte die Umsetzung auf den bisherigen Grundsatz des Vorrangs innerbetrieblicher Abhilfe haben, sollte die Richtlinie den Mitgliedstaaten kein Stufen- sondern ein Alternativverhältnis von interner- und behördengerichteter externer Meldung verpflichtend vorschreiben und dem Hinweisgeber so ein freies Wahlrecht ermöglichen. Der Beitrag widmet sich dieser Frage.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2021.02.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 2 / 2021
Veröffentlicht: 2021-02-04
Dokument Der Grundsatz des Vorrangs innerbetrieblicher Abhilfe nach der Whistleblowing-Richtlinie (RL 2019/1937/EU)