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Der „Dritte Ort“ beim Wegeunfall

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit zwei Urteilen vom 30.1.2020 seine Rechtsprechung zum Wegeunfallrecht geändert. Versicherungsschutz besteht jetzt auch immer dann, wenn der Weg zur Arbeitsstätte nicht von zu Hause aus angetreten wird, sondern von einem dritten Ort aus, also beispielsweise von der Wohnung von Freunden, Partnern oder Verwandten. Geblieben ist allerdings die Voraussetzung, dass der Aufenthalt am dritten Ort mindestens zwei Stunden gedauert haben muss. Damit werden jetzt auch die Fälle vom Versicherungsschutz erfasst, in denen Arbeitnehmer wegen einer Quarantäne oder Corona-Erkrankung von Familienmitgliedern anderweitig übernachtet haben und von dort aus zur Arbeit gefahren sind. Der Grund für den Aufenthalt am dritten Ort ist nicht mehr von Bedeutung, entfallen ist auch der Angemessenheitsvergleich mit der sonst üblichen Wegstrecke oder der abweichende Zeitaufwand.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2022.06.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2365-7634
Ausgabe / Jahr: 6 / 2022
Veröffentlicht: 2022-06-02
Dokument Der „Dritte Ort“ beim Wegeunfall