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Der bodenschutzrechtliche Begriff des Altstandorts und sein Bezug zum Immissionsschutzrecht

Solange Industrieanlagen noch betrieben werden – und zum Teil auch noch eine Weile darüber hinaus (vgl. § 5 Abs. 3 und 4 BImSchG, § 17 Abs. 4a BImSchG), unterliegen sie primär dem Rechtsregime des Immissionschutzrechts. Nach Betriebsstilllegung können Industriestandorte zu einem „Altstandort“ im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG und damit zu einer Altlast werden, verbunden mit einem Wechsel des Rechtsregimes hin zum Bodenschutzrecht.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2015.01.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7776
Ausgabe / Jahr: 1 / 2015
Veröffentlicht: 2015-03-18
Dokument Der bodenschutzrechtliche Begriff des Altstandorts und sein Bezug zum Immissionsschutzrecht