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Der Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes gemäß § 109 SGG – Ursache überlanger Verfahren oder notwendiges Beteiligtenrecht?

Ärztliche Gutachten sind in vielen sozialgerichtlichen Verfahren von ausschlaggebender Bedeutung, so dass dem medizinischen Sachverständigen nach einer schon seit langem verbreiteten Auffassung oftmals die Rolle des eigentlichen Entscheiders zukommt. Kein Wunder also, dass die am sozialgerichtlichen Verfahren (i. d. R. als Kläger) beteiligten Versicherten und sonstigen vermeintlich Leistungsberechtigten großen Wert darauf legen, dass (auch) ein Arzt ihres Vertrauens gutachtlich gehört wird. § 109 SGG garantiert zwar in seiner gegenwärtigen Fassung „Versicherten, … behinderten Menschen, … Versorgungsberechtigten (und) Hinterbliebenen“ ein solches Recht, stellt aber an dessen Inanspruchnahme zugleich hohe Anforderungen und ermächtigt die Gerichte überdies, entsprechende Anträge abzulehnen, wenn durch deren Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert würde und sie nach freier richterlicher Überzeugung in der Absicht gestellt wurden, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden sind. § 109 SGG steht damit in einem Spannungsverhältnis zwischen Rechtsschutzgarantie und dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2021.09.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2191-7345
Ausgabe / Jahr: 9 / 2021
Veröffentlicht: 2021-09-13
Dokument Der Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes gemäß § 109 SGG – Ursache überlanger Verfahren oder notwendiges Beteiligtenrecht?