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Das Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b (n.F.) AO in der Außenprüfung – Teil I

Mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2009 trat zum rechtlichen Instrumentarium der Finanzbehörde, mit dem sie auf die Verletzung von Mitwirkungshandlungen der Steuerpflichtigen im Rahmen von Außenprüfungen reagieren kann, eine wiederholt von Verwaltungspraktikern geforderte Variante hinzu: das Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b (n.F.) AO. Eingeführt wurde es im Zuge der Änderungen der Regelungen zur sog. „Verlagerung der Buchführung in das Ausland“. Die Praxis beobachtete schon seit langem und häufig ein verzögerndes Mitwirkungsverhalten der Steuerpflichtigen, wenn Unterlagen und Auskünfte vom Außenprüfer angefordert wurden.

Zugleich forderte die Wirtschaft zeitnähere und kürzer dauernde Außenprüfungen. Dem Wunsch der Wirtschaft, vor Allem im Rahmen der betrieblichen Steuerung von Konzernen die Buchführung in anderen Staaten erstellen zu lassen, stand die Finanzverwaltung immer restriktiv gegenüber, weil sie zusätzliche Erschwernisse befürchtete, die Außenprüfungen zügig abwickeln zu können, Umsatzsteuer-Nachschauen unangemeldet durchführen oder im Rahmen von Steuerfahndungsprüfungen bei Beschuldigten oder auskunftsverpflichteten Dritten Beweismittel nicht vollständig erlangen zu können. Die gesetzliche Neuregelung (§ 146 Abs. 2a (n.F.) AO) ermöglicht die Verlagerung gewisser Aufgabenbereiche zur Buchführung unter eingeschränkten engen Voraussetzungen.

Um Überprüfungen durch die auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränkten inländischen Finanzbehörden ohne Beeinträchtigungen der Vollständigkeit der Information sicher stellen zu können, war es notwendig, eine Sanktion gesetzlich zu schaffen (§ 146 Abs. 2b (n.F.) AO), die bereits bei der bloßen Verletzung von Mitwirkungspflichten eingreift. Der Gesetzgeber ) handelte dabei konsequent nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz, indem er die Rechtsvorschrift, die für die Sanktion bei Auslandsbezug (z.B. der Verlagerung der elektronischen Bücher und sonstiger elektronischer Aufzeichnungen ins Ausland) eingreifen muss, so formulierte, dass sie die Verletzung von Mitwirkungspflichten für inländische und ausländische Steuerpflichtige sowie gleichfalls in Fällen mit Auslandsbezug oder in reinen Inlandsfällen völlig gleich behandelte. Dies hat zur Folge, dass verzögernde Verhaltensweisen von Steuerpflichtigen unter den in § 146 Abs. 2b (n.F.) AO genannten Voraussetzungen nun generell gleichermaßen ) sanktioniert werden können.

Schwerpunkt der nachfolgenden Ausführungen ist die Anwendung des „Verzögerungsgeldes“ auf allgemeine Verhaltensweisen im Rahmen der Außenprüfung, die sowohl in Inlandsfällen als auch in Fällen mit Auslandsbezug auftreten.

Seiten 130 - 136

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2009.05.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 5 / 2009
Veröffentlicht: 2009-05-08
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