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Das Verfahren zur Genehmigung von Windkraftanlagen

Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m sind immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Bei Vorliegen eines Windparks kann zudem eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich werden, die ein unselbständiger Teil des eigentlichen Genehmigungsverfahrens ist. Die UVP-Pflichtigkeit hat auch Bedeutung für die Frage, ob das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren als förmliches oder als vereinfachtes Verfahren (§ 10 bzw. § 19 BImSchG) durchzuführen ist. Ebenfalls unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens sind naturschutzrechtliche Prüfschritte. Bei Raumbedeutsamkeit kann außerdem ein Raumordnungsverfahren erforderlich sein, das dem eigentlichen Genehmigungsverfahren vorgeschaltet ist.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2013.01.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7776
Ausgabe / Jahr: 1 / 2013
Veröffentlicht: 2013-02-25
Dokument Das Verfahren zur Genehmigung von Windkraftanlagen