Das Übergangsrecht nach den VO (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009
Für die jeweiligen Träger, die das Übergangsrecht anzuwenden haben, hat dieses – wie die folgenden Ausführungen zeigen werden – zwei unterschiedliche Funktionen: Zum einen kann es beschwerlich wirken, wenn es zur Anwendung von verschiedenen Rechtsregimen führt, die nebeneinander anwendbar sind; es kann aber auch erleichternd sein, wenn die Einführung des neuen Koordinierungsrechts durch die Übergangsvorschriften zeitlich abgefedert wird.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-02-03 |