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Das Recht der Berufskrankheit auf dem Weg in die Sozialversicherung. Vierzig Jahre ohne Fortschritt

Heute bekämpfen die Unfallversicherungsträger mit allen ihnen geeignet erscheinenden Mitteln die Berufskrankheiten selbst, also ihre Ursachen und Folgen. Anfangs bekämpften sie mit eben diesen Mitteln ihre Aufnahme in die Versicherung. Ein Geschehen in diesem Kampf markiert die Reichsversicherungsordnung (RVO), die der Reichstag am 31. Mai 1911 als eine Art Sozialgesetzbuch der Zeit beschlossenen hat, und die am 19. Juli 1911 verkündet wurde – also vor 100 Jahren. Sie ermächtigte in dem zum 1. 1. 1913 in Kraft getretenen § 547 den Bundesrat, durch Verordnung entschädigungspflichtige Berufskrankheiten zu bezeichnen: Anlass, sich 100 Jahre später zwischen diesen beiden Daten der Begründung des Rechts der Berufskrankheiten und ihrer Vorgeschichte zu erinnern, obwohl die Entschädigungspflicht selbst noch 14 weitere Jahre im Brutkasten der Geschichte lag, bis 1925 die erste Verordnung kam. Ein Rückblick ist auch deswegen angebracht, weil die Geschichte keine für die Unfallversicherung rühmliche ist: Die Redensart vom Hund, der zum Jagen getragen werden musste, sie hätte hier ein neues Feld finden können. In ihren eigenen Reihen wurde das kaum erörtert. Dieser Beitrag versucht, in Momentaufnahmen einen Überblick zum Weg bis zur Entschädigung mit Hinweisen auf die sozialgeschichtliche Literatur vor allem der letzten Jahrzehnte zu geben. Auf die Verzahnung mit der Entwicklung des Arbeitsschutzes kann dabei nur gelegentlich hingewiesen werden.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2012.02.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2191-7345
Ausgabe / Jahr: 2 / 2012
Veröffentlicht: 2012-02-13
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