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Das Qualitäts- und Wissenschaftsgebot am Beispiel der Liposuktion bei Lip- und Lymphödem

Nach einer allgemeinen Begriffsklärung (II.) wird im Folgenden dargestellt, wie ein Anspruch auf eine konkrete medizinische Behandlung entsteht (III. und IV.). Sodann werden die Strukturunterschiede zwischen § 135 SGB V für ambulante (V.) und § 137c SGB V für stationäre (VII.) Leistungen hinsichtlich deren Verzahnung mit dem Qualitäts- und Wissenschaftsgebot herausgearbeitet. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Studienlage (VIII.) werden die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen (IX.) gezogen und mit Hinweisen für die Praxis versehen.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2014.11.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 11 / 2014
Veröffentlicht: 2014-11-03
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