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Das Medizinprodukt im SGB V – jüngste Rechtsentwicklungen durch GKV-OrgWG, 15. AMG-Novelle und das Vergaberecht – Teil 1

Anders als z.B. für Arzneimittel gibt es im GKV-System keine eigenständige Erstattungskategorie „Medizinprodukte“. Erstattet werden kann aber nur, was das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Eine Erstattung für Medizinprodukte kann daher nur beansprucht werden, wenn das jeweilige Medizinprodukt unter eine der im SGB V ausdrücklich geregelten Leistungsarten gefasst werden kann. Viele Medizinprodukte gelten leistungsrechtlich als Hilfsmittel i. S. d. § 33 SGB V und können als solche von den Versicherten beansprucht und somit im GKV-System erstattet werden.

Seiten 172 - 178

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2010.06.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2191-7345
Ausgabe / Jahr: 6 / 2010
Veröffentlicht: 2010-06-01
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