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Das Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz und seine Auslegungsmethode – Teil 2
– Sind die Urteile Bosman, Kohll und Jauch bei der Auslegung zu berücksichtigen? –

Das FZA trägt stark den Charakter eines Ersatzabkommens für das in der schweizerischen Volksabstimmung von 1992 gescheiterte EWR-Abkommen. Es übernimmt weitgehend – allerdings mit einigen klaren Abweichungen – die Inhalte des EU-Personenfreizügigkeitsrechts in der bei Abkommensunterzeichnung geltenden Fassung. Das FZA sieht zudem die Möglichkeit zur Anpassung seiner sozialrechtlichen Koordinationsbestimmungen an künftige Entwicklungen im EU-Recht vor. Es kennt kein Vorlageverfahren für schweizerische Gerichte vor dem EuGH. Jedoch sind Verwaltung und Gerichte bei der Auslegung des FZA an die EuGH-Rechtsprechung zu inhaltsgleichen Bestimmungen des EU-Rechts gebunden.

Teil 1 des Aufsatzes (publiziert in der letzten Ausgabe der ZESAR) präsentierte Inhalte, institutionelle Bestimmungen und Eigenart des FZA und erschloss unter Berücksichtigung der Auslegung in Völkerrecht, Gemeinschaftsrecht, Drittstaats- und EWR-Abkommen die Auslegungsmethode des FZA.

Im vorliegenden Teil 2 wird anhand dieser Ergebnisse die Frage untersucht, ob die EuGH-Urteile Kohll und Jauch bei der Auslegung des FZA zu berücksichtigen sind. Die im letzten Heft ebenfalls angekündigte Untersuchung der Frage der generellen Anwendbarkeit des spezifischen Beschränkungsverbots im Rahmen des FZA kann aus Platzgründen nicht im vorliegenden Teil 2 abgehandelt werden, sondern wird in einem separaten Aufsatz veröffentlicht. Hingegen enthält Teil 2 auch einen Exkurs über das Urteil Decker und das Freihandelsabkommen EWG-Schweiz.

Seiten 217 - 229

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2007.05.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 5 / 2007
Veröffentlicht: 2007-05-10
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Dokument Das Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz und seine Auslegungsmethode – Teil 2