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Das ausgewählte Urteil: Zuzahlungen

Es sind die tatsächlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen; eine fiktive Berechnung ist ausgeschlossen. Zu den Bruttoeinnahmen gehören auch freiwillige Leistungen Dritter.

Seite 287

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2008.09.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2191-7345
Ausgabe / Jahr: 9 / 2008
Veröffentlicht: 2008-09-01
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