• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Das ausgewählte Urteil: Verwaltungsakt mit Dauerwirkung: Ermessen bei atypischer Fallgestaltung

Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich ändern. In bestimmten Fällen soll der Sozialversicherungsträger den Verwaltungsakt rückwirkend vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufheben. Bei typischen Fallgestaltungen muss rückwirkend aufgehoben werden. Nur in atypischen Fällen ist Ermessen eingeräumt und muss ausgeübt werden.

Seiten 91 - 92

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2007.03.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2191-7345
Ausgabe / Jahr: 3 / 2007
Veröffentlicht: 2007-03-01
Dieses Dokument ist hier bestellbar:
Dokument Das ausgewählte Urteil: Verwaltungsakt mit Dauerwirkung: Ermessen bei atypischer Fallgestaltung