• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Das ausgewählte Urteil: Rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt: Keine zeitliche Einschränkung der rückwirkenden Aufhebung

Ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt ist nach § 44 Abs. 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewendet worden ist und Sozialleistungen deswegen nicht erbracht worden sind. Die Regelung gilt auch für unanfechtbare Entscheidungen. Ermessen hinsichtlich der rückwirkenden Aufhebung ist nicht eingeräumt.

Seite 117

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2007.04.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2191-7345
Ausgabe / Jahr: 4 / 2007
Veröffentlicht: 2007-04-01
Dieses Dokument ist hier bestellbar:
Dokument Das ausgewählte Urteil: Rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt: Keine zeitliche Einschränkung der rückwirkenden Aufhebung