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Das ausgewählte Urteil: Pfändung von Geldleistungen

Pfändung von Geldleistungen: Einmalige oder laufende Geldleistungen können gepfändet werden. Dazu ist ein Vollstreckungstitel erforderlich, auf dessen Grundlage ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erwirken ist. Bestimmte Geldleistungen wie z. B. Erziehungsgeld oder solche, die einen behinderungsbedingten Mehraufwand ausgleichen, sind beschränkt pfändbar. Ansprüche auf Dienst- oder Sachleistungen sind unpfändbar.

Seite 285

Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2191-7345
Ausgabe / Jahr: 9 / 2010
Veröffentlicht: 2010-09-15
Dokument Das ausgewählte Urteil: Pfändung von Geldleistungen