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Das ausgewählte Urteil. BSG, Urteil vom 6. 10. 2011 – B 9 V 3/10 R –

Die Krankenkassen erbringen im Rahmen eines gesetzlichen Auftrags bestimmte Versorgungsleistungen an beschädigte Personen und ihre Angehörigen (vgl. § 18 c Abs. 1 Satz 3 BVG). Die Zuständigkeit der Krankenkassen ist im Bundesversorgungsgesetz geregelt, ohne dass ein unmittelbares Wahlrecht eingeräumt wird. Davon sind besonders die Berechtigten betroffen, die weder Mitglied einer Krankenkasse sind noch Familienangehöriger eines Kassenmitglieds. Diesen Personen ist ebenfalls ein Wahlrecht der Krankenkasse zuzugestehen, wenn die gewählte Krankenkasse einverstanden ist und die Versorgungsbehörde zustimmt, die Versorgungsleistungen durch diese Krankenkasse zu erbringen.

Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2191-7345
Ausgabe / Jahr: 4 / 2012
Veröffentlicht: 2012-04-20
Dokument Das ausgewählte Urteil. BSG, Urteil vom 6. 10. 2011 – B 9 V 3/10 R –