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Das ausgewählte Urteil. BSG, Urteil vom 21. 6. 2011 – B 1 KR 18/10 R –

Zu den Leistungen der Krankenbehandlung gehören medizinische Maßnahmen, um eine künstliche Befruchtung herbeizuführen (vgl. § 27a SGB V). Versicherungsfall ist die Unfähigkeit eines Ehepaares, auf natürlichem Wege Kinder zu zeugen, und die daraus resultierende Notwendigkeit einer künstlichen Befruchtung. Die Maßnahmen müssen erforderlich und Erfolg versprechend sein. Die Ursache der ungewollten Kinderlosigkeit muss keine Krankheit sein. Der Gemeinsame Bundesausschuss setzt die Grenzwerte für die Indikationen.

Seiten 343 - 344

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2191-7345.2011.11.12
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2191-7345
Ausgabe / Jahr: 11 / 2011
Veröffentlicht: 2011-11-22
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